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Satzung | 
Aufnahmeantrag 
		  
		Fassung vom 28.05.2009 
		(zum Download als 
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		klicken) 
		 
		§ 1 - Name und Sitz 
		Der Verein führt den Namen “Karnevalsverein Blankenheim 1613 e.V.” und 
		hat seinen Sitz in Blankenheim. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in 
		das Vereinsregister. 
		 
		§ 2 Zweck 
		Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke 
		im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 
		 
		Zweck des Vereins sind die Pflege und Wahrung des Blankenheimer 
		Brauchtums (Karneval). Insbesondere ergeben sich aus dieser 
		Brauchtumspflege folgende Aufgaben, durch die der Satzungszweck 
		verwirklicht werden soll: 
		 
		a) Pflege und Förderung des Liedgutes, 
		b) Durchführung der traditionellen Karnevalsveranstaltungen, 
		insbesondere des historischen Geisterzuges, des Rosenmontagszuges und 
		anderer Fastnachtsumzüge und des Umgangs des “Schelleböumche” 
		c) Öffentlichkeitsarbeit für diese Brauchtumspflege unter anderem die 
		Herausgabe der Karnevalszeitung “Et Schelleböumche”. 
		 
		§ 3 - Selbstlose Tätigkeit des Vereins 
		Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie 
		eigenwirtschaftliche Zwecke. 
		 
		§ 4 - Verwendung der Mittel des Vereins 
		Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
		werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des 
		Vereins. 
		 
		§ 5 - Keine Begünstigung von Personen 
		Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft 
		fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt 
		werden. 
		 
		§ 6 - Entstehung der Mitgliedschaft 
		Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie 
		schriftlich oder mündlich beim Elferrat des Vereins um Aufnahme 
		nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet der Elferrat. Lehnt dieser 
		die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die 
		Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 
		 
		§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft 
		Die Mitgliedschaft wird beendet: 
		a) durch freiwilligen Austritt  
		b) durch Tod 
		c) durch Ausschließung 
		 
		Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 
		Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum 
		Schluss des Kalenderjahres erfolgen. 
		 
		Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, 
		die fälligen Mitgliedsbeiträge zu zahlen. Der Tod eines Mitgliedes 
		bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen 
		die Vereinsinteressen schwer verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch 
		den Elferrat ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem 
		Mitglied unter Gewährung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur 
		Rechtfertigung zu geben. Der Ausschließungsbeschluss mit den 
		Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied durch 
		eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem 
		Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese 
		Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des 
		Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden, und zwar beim Vorstand des 
		Vereins. Die Mitgliederversammlung, die vom Vorstand binnen 2 weiterer 
		Monate zu berufen ist, entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der 
		Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung 
		einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des 
		Ausschließungsbeschlusses zu. 
		 
		§ 8 - Organe des Vereins 
		Organe des Vereins sind: 
		a) der Vorstand 
		b) der Elferrat mit dem Aufgabenkreis eines erweiterten Vorstandes, 
		c) die Mitgliederversammlung 
		 
		§ 9 - Der Vorstand 
		Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. 
		Vorsitzenden, dem Präsidenten, dem Schriftführer, dem stellvertretenden 
		Schriftführer, dem Kassenverwalter und seinem Stellvertreter, sowie aus 
		drei Zeugwarten. Diese sind zugleich Mitglied des Elferrates. Der Verein 
		wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch zwei 
		Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. 
		Vorsitzenden, vertreten. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren 
		gewählt. 
		 
		§ 10 - Der Elferrat 
		Der Elferrat besteht aus den in § 9 genannten Vorstandsmitgliedern und 
		weiteren Vereinsmitgliedern. Die Zahl des Elferrates soll nicht unter 11 
		Personen kommen. Auf Vorschlag des Vorstandes wird der Elferrat von der 
		Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahre gewählt. Er fasst 
		seine Beschlüsse in Elferratssitzungen, die von einem Vorstandsmitglied 
		schriftlich oder mündlich einzuberufen sind. Der Elferrat ist 
		beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Er fasst 
		seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, soweit 
		die Satzung nicht anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit 
		entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit 
		die Stimme des Stellvertreters. 
		 
		Elferratssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es 
		erfordert, oder wenn wenigstens 4 Mitglieder des Elferrates dies unter 
		Angabe der Gründe schriftlich verlangen. 
		 
		Dem Elferrat obliegt die Durchführung der Aktivitäten des Vereins im 
		Rahmen der Karnevals- und Kirmesveranstaltungen, und die Entscheidung 
		über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern. 
		 
		§ 11 - Mitglieder-Versammlung 
		Einmal im Jahr, und zwar in der Regel am ersten Samstag nach 
		Aschermittwoch, findet ein Heringsessen für alle statt. Bis zu diesem 
		Zeitpunkt müssen alle Mitgliederbeiträge abgerechnet sein. Spätestens 3 
		Monate nach Karneval hat eine ordentliche Mitgliederversammlung 
		stattzufinden. 
		Ihr obliegt vor allem: 
		a) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des 
		Vorstandes, 
		b) die Entlastung des Vorstands, 
		c) die Wahl des Vorstandes und des Elferrates, 
		d) die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder, 
		e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen 
		f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 
		Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom 
		Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist 
		von 5 Tagen einzuberufen. Die Veröffentlichung erfolgt durch Aushang im 
		Vereinskasten, durch öffentliche Plakatierung und durch Bekanntmachung 
		im Informationsblatt der Gemeinde Blankenheim. Findet die 
		Mitgliederversammlung am ersten Samstag nach Aschermittwoch statt, ist 
		eine besondere Einladung nicht erforderlich, wenn diese im allgemeinen 
		Karnevalsprogramm erwähnt ist. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 
		mindestens 10% sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Bei 
		Beschlussunfähigkeit ist binnen 3 Wochen eine zweite Versammlung 
		einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen 
		beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im 
		Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Zu 
		Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der 
		Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der 
		Erschienenen erforderlich. Zu den Mitgliederversammlungen können 
		Nichtmitglieder zugelassen werden, die allerdings nicht stimmberechtigt 
		sind. 
		 
		§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse 
		Die in den Vorstandssitzungen, Elferratssitzungen und in den 
		Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich 
		niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem 
		Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen. 
		 
		§ 13 - Auflösung des Vereins 
		Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines 
		bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde 
		Blankenheim zum Zwecke der Brauchtumspflege im Sinne von § 2 dieser 
		Satzung. 
		 
		 
		Blankenheim, 08.05.2009 
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